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09.06.2010 | Gesellschaftsrecht
In Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften wird bisweilen ein Auskunftsanspruch der Gesellschafter über ihre Mitgesellschafter ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof (II ZR 264/08) hält diese Klausel für unwirksam und den Auskunftsanspruch des klagenden Gesellschafters für begründet.
Nach § 716 BGB hat jeder Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere über die „Angelegenheiten der Gesellschaft" zu informieren. Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter sind eine solche Angelegenheit. Werden die Daten in einer Datenverarbeitungsanlage erfasst, ist die Auskunft in der Weise zu erteilen, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter einen Ausdruck über die gewünschten Informationen zur Verfügung stellt.
Die gesetzliche Regelung kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Die Gründung einer BGB-Gesellschaft ist ein Schuldverhältnis, bei dem alle Gesellschafter miteinander einen Vertrag schließen. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist so „selbstverständlich“, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
Eine solche Klausel würde auch die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter verhindern, denn dazu muss er Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter kennen.
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