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11.07.2008 | Erbrecht
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat entschieden, dass das geltende Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist und eine Übergangsfrist für eine Reform bis 31.12.2008 eingeräumt. Der Entwurf der Reform sieht insbesondere bei Erbschaften von Immobilien und Beteiligungen u.U. deutlich höhere Steuern vor. Deshalb sollten solche Werte noch vor Inkrafttreten der Reform als „vorweggenommene Erbfolge“ übertragen werden. Bekanntlich ist aber die Reform ins Stocken geraten, weil sich die Koalitionspartner in einigen Punkten nicht einig sind. Was passiert eigentlich, wenn deshalb die Reform nicht wie geplant bis 31.12.2008 in Kraft tritt? Gemäß der Entscheidung des BVG ist das geltende Gesetz beginnend zum 01.01.2009 unwirksam. Ohne die geplante Reform wird keine Schenkung- und Erbschaftsteuer mehr geschuldet! Dann allerdings hätten all diejenigen, die eine steuerpflichtige vorweggenommene Erbfolge vollzogen haben ein „Eigentor“ geschossen. Sie hätten zwar weniger bezahlt als nach dem Reformentwurf zu erwarten ist, aber doch mehr als gar nichts. Um dies zu verhindern, sollten rein vorsorglich alle vorweggenommene Erbfolgevereinbarungen die Möglichkeit vorsehen, dass die übertragenen Gegenstände wieder zurückgefordert werden können, falls die Reform nicht in Kraft tritt. Mit der Rückforderung erlischt nämlich nach geltendem Recht rückwirkend die Steuerpflicht. Da aber auch das geltende Recht mit Ablauf 2008 erlischt, muss die Rückforderung noch in 2008 erfolgen.
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