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14.07.2004 | Arbeitsrecht
Das ging lange Zeit nicht zusammen, weil das bis zum 31.12.01 gültige Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) für das gesamte Arbeitsrecht (wie übrigens auch das Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht) eine so genannte Bereichsausnahme vorsah. Arbeitsverträge unterlagen deshalb keiner Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Die am 01.01.02 in Kraft getretene Schuldrechtsreform hat damit Schluss gemacht. Mit den §§ 305 - 310 Bestandteil des BGB geworden, gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jetzt ausdrücklich auch für Arbeitsverträge, vorausgesetzt, es handelt sich um für eine Vielzahl von Verträgen, eben allgemeine, vorformulierte Vertragsbedingungen. Außerdem sind bei der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Damit ist die Büchse der Pandora geöffnet. Denn die vom Gesetz verlangte Vielzahl von Verträgen gilt schon im Zweifel ab dem zweiten formularmäßig bzw. inhaltsgleich vom selben Arbeitgeber verwendeten Arbeitsvertrag. Und über das, was die Besonderheiten des Arbeitsrechts ausmacht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht immer derselben Meinung. Mancher Arbeitgeber muss sich seither gefasst machen, dass seine vorformulierten Arbeitsverträge tickende Zeitbomben sind, weil unter Umständen gleich mehrere Bestimmungen der AGB-Inhaltskontrolle nicht (mehr) standhalten. Das gilt beispielsweise für Ausschlussfristen, Bestimmungen über die Beweislastverteilung, einseitige Leistungsbestimmungsrechte, Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte, Vertragsstrafenabreden und Zugangsfiktionen.
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